LSG Hessen - Urteil vom 28.02.2019
L 8 KR 443/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB V § 37 Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 6; HKP-Richtlinien (i.d.F.v. 15.02.2005) § 1 Abs. 4 S. 3; HKP-Richtlinien (i.d.F.v. 15.02.2005) Anl. Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 190/14

Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form von BlutzuckermessungenAnforderungen an einen Kostenerstattungsanspruch beim Vorliegen eines Ausnahmefalls

LSG Hessen, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen L 8 KR 443/17

DRsp Nr. 2019/7072

Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form von Blutzuckermessungen Anforderungen an einen Kostenerstattungsanspruch beim Vorliegen eines Ausnahmefalls

Auch wenn die in der Anlage zur HKP-Richtlinie unter Nr. 11 genannten Voraussetzungen für die Erbringung von Blutzuckermessungen als Leistung der häuslichen Krankenpflege nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht vorliegen, da weder eine Erst- oder Neueinstellung eines Diabetes durchgeführt noch eine intensivierte Insulintherapie fortgesetzt worden ist, führt dies nicht zum Ausschluss eines Anspruchs auf Kostenerstattung für durchgeführte Blutzuckermessungen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Erbengemeinschaft des B.A. unter Abänderung der Bescheide vom 20. Juni 2013 und 20. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2014 sowie des Bescheides vom 19. Dezember 2014 von den Kosten der im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 7. Dezember 2014 durchgeführten Blutzuckermessungen i.H.v. 3.409,06 EUR freizustellen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB V § 37 Abs. 2;