SG München, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 132/14
Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe I nach dem SGB XIErforderlichkeit einer Begutachtung im häuslichen BereichZulässigkeit der Leistungsverweigerung bei fehlender MitwirkungKein Anspruch auf Begutachtung durch den Hausarzt
LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 2 P 70/15
DRsp Nr. 2017/3925
Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe I nach dem SGB XIErforderlichkeit einer Begutachtung im häuslichen BereichZulässigkeit der Leistungsverweigerung bei fehlender MitwirkungKein Anspruch auf Begutachtung durch den Hausarzt
1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe I.2. Eine weitere Abklärung der Voraussetzungen des Vorliegens einer Pflegestufe scheitert, wenn sich der Kläger im Rahmen eines gerichtlichen Hinweises und einer unter Fristsetzung nach § 106aSGG abgegebenen Erklärung, einer Begutachtung durch Hausbesuch zuzustimmen, nicht gehalten hat.3. Die Beklagte konnte die Leistung verweigern, da der Kläger eine erneute Begutachtung und Untersuchung im Widerspruchsverfahren in seinem Wohnbereich verweigert hat.4. Zum Nachholen der Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren. Wird die Mitwirkung nicht nachgeholt, ist zu prüfen, ob eine Begutachtung nach Aktenlage im Einzelfall sinnvoll ist oder eine ambulante Untersuchung im Wohnbereich unerlässlich ist.5. Es besteht kein Anspruch des Klägers gemäß § 106SGG seinen Hausarzt mit der Begutachtung zu beauftragen.
Für eine Beurteilung im Rahmen der Pflegeversicherung sind nicht die einzelnen Diagnosen maßgebend, sondern die Funktionseinschränkungen und der daraus resultierende Hilfebedarf. Hierzu ist im Regelfall eine Begutachtung im häuslichen Bereich erforderlich.
Tenor
I. II. III.
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