Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. August 2018, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2019 sowie der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2018 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, unter Rücknahme des Bescheids vom 6. Januar 2017 der Klägerin ab 1. November 2016 Nachteilsausgleich wegen hochgradiger Sehschwäche und ab 1. März 2017 Blindengeld nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
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