LSG Hessen - Beschluss vom 07.05.2021
L 9 AS 158/21 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGB II § 70; EStG § 66 Abs. 1 S. 2; GG Art.2 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 86/21

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenUnbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Schutzmasken nach dem FFP2-Standard als Mehrbedarf

LSG Hessen, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen L 9 AS 158/21 B ER

DRsp Nr. 2021/13740

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Schutzmasken nach dem FFP2-Standard als Mehrbedarf

Zum Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen der Kosten von FFP2-Masken

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 19. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGB II § 70; EStG § 66 Abs. 1 S. 2; GG Art.2 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

1. Die am 30. März 2021 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Beschwerde mit dem zuletzt gestellten sinngemäßen Antrag,