LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2021
L 2 AS 2217/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 und S. 2 und S. 3 Nr. 1 -2; SGB V § 107; SGB XII; BtMG § 35;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1120/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an einen Leistungsanspruch während einer stationären Entwöhnungsbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 2217/17

DRsp Nr. 2021/14194

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an einen Leistungsanspruch während einer stationären Entwöhnungsbehandlung

Eine hilfebedürftige Person unterliegt dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II, wenn sie aus einer Strafhaft eine stationäre Drogentherapie nach § 35 BtMG beginnt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 und S. 2 und S. 3 Nr. 1 -2; SGB V § 107; SGB XII; BtMG § 35;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während einer stationären Entwöhnungsbehandlung vom 17.10.2016 bis zum 02.03.2017 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.