Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während einer stationären Entwöhnungsbehandlung vom 17.10.2016 bis zum 02.03.2017 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.
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