LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.09.2022
L 7 AS 1360/21
Normen:
SGB II § 16d Abs. 1 S. 1; SGB I § 33c; SGB IV § 19a; SGB X § 9 Abs. 2; SGB X § 19 Abs. 1; SGB X § 19 Abs. 2; AGG § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 823/17
SG Detmold, vom 07.04.2021

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Anspruch auf Erteilung eines Zuweisungsbescheides im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung in plattdeutscher Sprache

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1360/21

DRsp Nr. 2023/6172

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Anspruch auf Erteilung eines Zuweisungsbescheides im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung in plattdeutscher Sprache

Ein Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung eines Bescheides – hier eines Zuweisungsbescheides zu einer Arbeitsgelegenheit im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II – in platt- bzw. niederdeutscher Sprache bzw. Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.07.2021 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16d Abs. 1 S. 1; SGB I § 33c; SGB IV § 19a; SGB X § 9 Abs. 2; SGB X § 19 Abs. 1; SGB X § 19 Abs. 2; AGG § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Bescheiderteilung lediglich in hochdeutscher, nicht aber in niederdeutscher bzw. plattdeutscher Sprache.