I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2018 aufgehoben. Die vier Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 9. März 2017 werden insoweit aufgehoben, als dass die Fahrkostenerstattungen durch den Arbeitgeber dem Kläger als Einkommen angerechnet werden, und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen ohne Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen zu gewähren.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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