LSG Sachsen - Urteil vom 06.02.2020
L 3 AS 535/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II a.F. § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 -5; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 83 Abs. 1; Alg II-V § 2; Alg II-V § 3 Abs. 2; Alg II-V § 4 S. 1; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1330/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKeine Berücksichtigung von Fahrkostenerstattungen des Arbeitgebers für betrieblich veranlasste Fahrten mit seinem eigenen Pkw als Erwerbseinkommen

LSG Sachsen, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 535/18

DRsp Nr. 2020/8916

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Keine Berücksichtigung von Fahrkostenerstattungen des Arbeitgebers für betrieblich veranlasste Fahrten mit seinem eigenen Pkw als Erwerbseinkommen

Die Fahrkostenerstattung des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers, die dieser im Rahmen der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber mit seinem Privatfahrzeug durchführt, stellt gegenüber dem Erwerbseinkommen aus der nichtselbständigen Beschäftigung eine eigenständige Einkommensquelle dar, die nicht dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen ist und für die die Anwendung des Grundfreibetrages von 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht in Betracht kommt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2018 aufgehoben. Die vier Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 9. März 2017 werden insoweit aufgehoben, als dass die Fahrkostenerstattungen durch den Arbeitgeber dem Kläger als Einkommen angerechnet werden, und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen ohne Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;