LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2021
L 7 AS 898/20
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 44; SGB I § 39; SGB III § 330 Abs. 2; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB X § 50 Abs. 1; AO § 227; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2021, 700
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 4328/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Ablehnung eines Erlasses von Forderungen aus einem Rücknahme- und ErstattungsbescheidAnforderungen an die Unbilligkeit eines Forderungseinzugs im Sinne von § 44 SGB II im Hinblick auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 898/20

DRsp Nr. 2021/6348

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Erlasses von Forderungen aus einem Rücknahme- und Erstattungsbescheid Anforderungen an die Unbilligkeit eines Forderungseinzugs im Sinne von § 44 SGB II im Hinblick auf den Umfang der gerichtlichen Kontrolle

Da die Entscheidung über die Unbilligkeit eines Forderungseinzugs im Sinne von § 44 SGB II einen deutlichen Grundrechtsbezug aufweist und Gründe, der Behörde gerade bei der Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs einen Beurteilungsspielraum einzuräumen, nicht ersichtlich sind, ist eine volle gerichtliche Kontrolle über den unbestimmten Rechtsbegriff anzunehmen und nicht lediglich eine Kontrolle im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG hinsichtlich der Frage durchzuführen, ob Ermessenfehler im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB I vorliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.05.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 44; SGB I § 39; SGB III § 330 Abs. 2; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB X § 50 Abs. 1; AO § 227; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Rückerstattung eines gezahlten Betrages und den Erlass der zugrundeliegenden Forderung.