BSG - Urteil vom 11.07.2019
B 14 AS 51/18 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2019, 467
NZA 2020, 638
NZS 2019, 956
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 360/17
SG Köln, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4008/15

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRückwirkung von Leistungsanträgen auf den Monatsersten auch bei einem Antrag per E-Mail

BSG, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 51/18 R

DRsp Nr. 2019/16535

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung von Leistungsanträgen auf den Monatsersten auch bei einem Antrag per E-Mail

Ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist dem Jobcenter zugegangen, wenn er in dessen Macht- oder Willensbereich gelangt, ohne dass es auf die üblichen Dienstzeiten ankommt.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 20 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Bewilligung von Alg II für Januar 2015.

Im Januar 2015 überwies der Arbeitgeber des nicht im Leistungsbezug stehenden Klägers das Arbeitsentgelt für diesen Monat nicht wie vertraglich vereinbart am Monatsende, sondern erst im Verlauf des Februar. Der Kläger sandte deswegen am Freitagabend, den 30.1.2015, um kurz nach 20 Uhr - ohne Anforderung einer Eingangs- oder Lesebestätigung - eine E-Mail an das beklagte Jobcenter, mit der er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für seine Bedarfsgemeinschaft beantragte.