SG Fulda, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 85/18
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenErstattung von Kosten einer Ausbildung zur Atem-, Sprech- und StimmlehrerinZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenAbgrenzung zwischen Berufsausbildung und beruflicher WeiterbildungErmessen des Versicherungsträgers bei der Auswahl von Leistungen
LSG Hessen, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen L 5 R 289/19
DRsp Nr. 2023/3436
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenErstattung von Kosten einer Ausbildung zur Atem-, Sprech- und StimmlehrerinZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenAbgrenzung zwischen Berufsausbildung und beruflicher WeiterbildungErmessen des Versicherungsträgers bei der Auswahl von Leistungen
1. Einem Kläger fehlt die Klagebefugnis, sofern er mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Sozialleistungen begehrt, über die der Sozialleistungsträger keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat.2. Einer Berufsaubildung als Teilhabeleistung steht die zweijährige Regelförderzeit des § 37 Abs. 2SGB IX aF (§ 53 Abs. 2SGB IX nF) nicht entgegen.3. Die Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und beruflicher Weiterbildung erfolgt auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der Kriterien, die für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts entwickelt worden sind.4. Das Ermessen des Versicherungsträgers bei der Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verengt sich auf die vom Rehabilitanden gewählte Maßnahme, wenn der Rehabilitand mit einer geeigneten Maßnahme begonnen hat, nachdem die Bewilligung dieser Maßnahme zu Unrecht abgelehnt worden ist.
Tenor
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