LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2020
L 18 R 851/18
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 11 Abs. 1; SGB III § 81;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 2046/13

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenGefährdung der Erwerbsfähigkeit eines Bankkaufmanns mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen im psychischen BereichZulässigkeit einer Umschulung zum Sozialarbeiter oder Erzieher

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen L 18 R 851/18

DRsp Nr. 2020/9132

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eines Bankkaufmanns mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen im psychischen Bereich Zulässigkeit einer Umschulung zum Sozialarbeiter oder Erzieher

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.9.2018 geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 8.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2013 rechtswidrig war. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 2; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a); SGB VI § 11 Abs. 1; SGB III § 81;

Tatbestand