FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.08.2021
5 K 42/21
Normen:
DSGVO Art. 9; AO § 29b Abs. 1; AO § 97;

Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten; Interessenabwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person auf Löschung und dem öffentlichen Interesse

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 5 K 42/21

DRsp Nr. 2021/17146

Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten; Interessenabwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person auf Löschung und dem öffentlichen Interesse

Stichwort: 1. Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO).2. Datenschutzrechtlich kann ein Vorlageverlangen gemäß § 97 AO über § 29b Abs. 1 -- und soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO betroffen sind -- über Abs. 2 AO gerechtfertigt sein, wenn die mit dem Vorlageverlangen in Verbindung stehende Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen (dem FA) übertragen wurde, oder sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO) erforderlich ist und ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung vorliegt, welches das Interesse der betroffenen Person überwiegt.