LSG Bayern - Urteil vom 20.09.2016
L 5 KR 356/15 ZVW
Normen:
SGB V § 11 Abs. 2 S. 1; SGB V § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 176/12

Anspruch auf Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 356/15 ZVW

DRsp Nr. 2018/1190

Anspruch auf Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung

Stationäre Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nur zu bewilligen, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen.

1. Das Gesetz enthält entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot in §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V insoweit ein Stufensystem und schafft in § 40 SGB V durch die Voraussetzung der Erforderlichkeit einen Vor- bzw. Nachrang der einzelnen Leistungen. 2. Ambulante Krankenbehandlung ist vorrangig gegenüber einer ambulanten Rehabilitation, diese wiederum ist vorrangig der stationären Rehabilitation. 3. Diese Konzeption des abgestuften Leistungsangebots bedingt jedoch keine starre oder routinemäßige Ausschöpfung des gesetzlichen Leistungsspektrums der jeweils vorrangigen Stufe. 4. Die Erforderlichkeit einer konkreten Rehabilitationsleistung, insbesondere auch ihr Vorzug gegenüber der Art nach vor- oder nachrangiger Leistungen, ergibt sich aus dem individuellen Rehabilitationsbedarf und dem spezifischen Leistungsangebot und -zweck unter Berücksichtigung angemessener Wünsche des Versicherten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 2 S. 1;