LSG Hamburg - Urteil vom 20.01.2022
L 1 KR 51/21
Normen:
SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 107 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 KR 1391/17

Anspruch auf Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine medizinische Rehabilitation bei Adaptionsbehandlung im Anschluss eine Drogenentwöhnungstherapie

LSG Hamburg, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 51/21

DRsp Nr. 2022/6110

Anspruch auf Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine medizinische Rehabilitation bei Adaptionsbehandlung im Anschluss eine Drogenentwöhnungstherapie

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben Versicherte gegen ihre Krankenkasse nur dann Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation, wenn diese notwendig unter ständiger ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden muss und dabei nicht lediglich die Gewährung von Unterkunft in einem nicht gefährdenden Milieu mit Anleitung zur Bewältigung lebenspraktischer und beruflicher Anforderungen im Vordergrund stehen soll – hier verneint für eine Adaptionsbehandlung im Anschluss eine Drogenentwöhnungstherapie.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf 19.114,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 107 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Adaptionsmaßnahme.