FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 29.10.2007
4 K 111/06
Normen:
MinöStV § 53 ;

Anspruch auf Mineralölsteuererstattung bei Erfolglosigkeit

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 4 K 111/06

DRsp Nr. 2008/634

Anspruch auf Mineralölsteuererstattung bei Erfolglosigkeit

Ein Anspruch auf Mineralölsteuererstattung nach § 53 MinöStV besteht nicht, wenn der Grund für den Kaufpreisausfall nicht in der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers liegt, sondern in der Erfolglosigkeit der gerichtlichen Geltendmachung.

Normenkette:

MinöStV § 53 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer.

I.

Die Klägerin ist ein Mineralölunternehmen, das bis zum 15. Januar 2001 seine Mineralölprodukte auch auf der Großhandelsstufe an Zwischenhändler und an Tankstellenbetreiber verkaufte.

Ein Abnehmer der Klägerin war die Fa. "A GmbH" (im Folgenden: Fa. A), die die Waren ihrerseits an verschiedene einzelne Tankstellenbetreiber weiter veräußerte, darunter auch den Tankstellbetreiber B. Nachdem die Fa. A in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurde durch Beschluss des Amtsgericht C vom 14. August 2001 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet (Heft I, Bl. 56).

Für die Lieferungen an die Fa. A bestand eine Warenkreditversicherung, die jedoch bereits Mitte Dezember des Jahres 2000 der Höhe nach ausgeschöpft war (vgl. Heft I, Bl. 50).