LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2020
L 9 BA 1892/18
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 233 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1-2; AVG a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 7; AVG a.F. § 9 Abs. 5; BGB § 166; BGB § 242; BGB § 278;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 20.04.2018

Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher GenossenschaftenAnforderungen an den Begriff der geistlichen Genossenschaft oder einer ähnlichen GemeinschaftAnforderungen an das Fehlen einer Versicherungspflicht aus anderen Gründen - hier im Falle einer Tätigkeit für die Gemeinschaft mit der Gewährung von Unterkunft und Essen als GegenleistungZulässigkeit der Berufung auf die Verjährung durch juristische Personen des PrivatrechtsKein Vorsatz der Vorstandsmitglieder eines Vereins zur Unterhaltung von GlaubenshäusernAnforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Erhebung der VerjährungseinredeErforderlichkeit einer Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlicher Behörde und juristischer Person des Privatrechts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2020 - Aktenzeichen L 9 BA 1892/18

DRsp Nr. 2020/16270

Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften Anforderungen an den Begriff der geistlichen Genossenschaft oder einer ähnlichen Gemeinschaft Anforderungen an das Fehlen einer Versicherungspflicht aus "anderen Gründen" – hier im Falle einer Tätigkeit für die Gemeinschaft mit der Gewährung von Unterkunft und Essen als Gegenleistung Zulässigkeit der Berufung auf die Verjährung durch juristische Personen des Privatrechts Kein Vorsatz der Vorstandsmitglieder eines Vereins zur Unterhaltung von Glaubenshäusern Anforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Erhebung der Verjährungseinrede Erforderlichkeit einer Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlicher Behörde und juristischer Person des Privatrechts

In Fällen, in denen der Nachversicherungsschuldner keine öffentlich-rechtliche Behörde ist, ist die Annahme einer Treuwidrigkeit mit der Folge der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Erhebung der Verjährungseinrede allein mit Blick auf eine objektive Pflichtwidrigkeit unabhängig von subjektivem Verschulden zu weitreichend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.