Für die Tätigkeit des bestellten Verteidigers Rechtsanwalt BB, Ort1, wird nach Anhörung der Beauftragten für den Haushalt anstelle der in Teil 4 Abschnitt 1. Unterabschnitt 2. des Vergütungsverzeichnisses bestimmten gesetzlichen Gebühren Nrn. 4104, 4105 eine Pauschgebühr von
354,- Euro
festgesetzt.
Der Anspruch auf die Erstattung von Auslagen und Mehrwertsteuer bleibt unberührt. Bereits geleistete Zahlungen sind nach Maßgabe von § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
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