Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 13.890,- € (netto) bewilligt.
Die Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nrn. 4100, 4112 und 4114 VV RVG.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen
I.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|