OLG Thüringen - Beschluss vom 14.04.2021
(S) AR 62/20
Normen:
RVG § 51; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 590 Js 4436/14

Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG für PflichtverteidigerErhöhung der Pauschgebühr für Pflichtverteidiger bei umfangreichen und besonders schwierigen VerfahrenAngemessenheit einer 2,5-fachen Pauschgebühr für Pflichtverteidiger bei schwierigem Verfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen (S) AR 62/20

DRsp Nr. 2022/1178

Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG für Pflichtverteidiger Erhöhung der Pauschgebühr für Pflichtverteidiger bei umfangreichen und besonders schwierigen Verfahren Angemessenheit einer 2,5-fachen Pauschgebühr für Pflichtverteidiger bei schwierigem Verfahren

1. Der Pflichtverteidiger hat Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG, wenn das Verfahren besonders schwierig oder umfangreich ist. 2. Die Erhöhung der Pauschgebühr für Pflichtverteidiger bei schwierigen und umfangreichen Verfahren auf das 2,5-Fache ist angemessen. Dies ist bei einem Verfahren mit 33 Verhandlungstagen der Fall.

Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 13.890,- € (netto) bewilligt.

Die Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nrn. 4100, 4112 und 4114 VV RVG.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen

Normenkette:

RVG § 51; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1;

Gründe:

I.