SG München, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 367/15
Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XIRechtmäßigkeit einer Leistungshalbierung aufgrund eines konkurrierenden Beihilfeanspruchs von Hinterbliebenen eines Beamten
LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 2 P 32/16
DRsp Nr. 2017/1902
Anspruch auf Pflegeleistungen nach dem SGB XIRechtmäßigkeit einer Leistungshalbierung aufgrund eines konkurrierenden Beihilfeanspruchs von Hinterbliebenen eines Beamten
1. Die Leistungshalbierung nach § 28 Abs. 2SGB XI gilt auch für die Witwen und Witwer von Beamten und Ruhestandsbeamten, die über einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit und Pflege verfügen.2. § 28 Abs. 2SGB XI gilt nicht nur für Beihilfeberechtigte, die freiwillig gesetzlich krankenversichert und deshalb gemäß § 20 Abs. 3SGB XI pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind, sondern auch für solche Beihilfeberechtigte, die wie die Klägerin pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und dementsprechend gemäß § 20 Abs. 1SGB XI auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind.
1. § 28 Abs. 2SGB XI gilt nicht nur für Beihilfeberechtigte, die freiwillig gesetzlich krankenversichert und deshalb gemäß § 20 Abs. 3SGB XI pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind, sondern auch für solche Beihilfeberechtigte, die pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und dementsprechend gemäß § 20 Abs. 1SGB XI auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind.
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