LSG Hamburg - Urteil vom 20.01.2021
L 1 P 10/21
Normen:
SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 124/18

Anspruch auf Pflegesachleistungen in der sozialen PflegeversicherungAblehnungsbescheid nach erneuter Antragstellung während eines laufenden Verfahrens wird nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Hamburg, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen L 1 P 10/21

DRsp Nr. 2022/14923

Anspruch auf Pflegesachleistungen in der sozialen Pflegeversicherung Ablehnungsbescheid nach erneuter Antragstellung während eines laufenden Verfahrens wird nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens

Ein Bescheid ändert eine ursprünglich mit der Klage angegriffene vollständige Leistungsablehnung nicht im Sinne von § 96 SGG ab, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 96;

Tatbestand

Der 1940 geborene Kläger begehrt zunächst Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) dem Grunde nach und höhere Leistungen für Zeiträume der bereits erfolgten Bewilligung.