1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1940 geborene Kläger begehrt zunächst Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) dem Grunde nach und höhere Leistungen für Zeiträume der bereits erfolgten Bewilligung.
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