LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2019
L 18 R 571/18 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1; SGB VI; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 687/17

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen eine Erstattungsforderung aufgrund der Anrechnung von Einkommen auf eine HinterbliebenenrenteErforderlichkeit der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen im Hinblick auf die Bescheideigenschaft und die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen L 18 R 571/18 B PKH

DRsp Nr. 2019/9847

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen eine Erstattungsforderung aufgrund der Anrechnung von Einkommen auf eine Hinterbliebenenrente Erforderlichkeit der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen im Hinblick auf die Bescheideigenschaft und die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 25.6.2018 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus X als Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1; SGB VI; SGB X § 45; SGB X § 48;

Gründe