LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.07.2021
L 3 R 76/21 B
Normen:
SGB VI § 43; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 476/20

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an hinreichende Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer nach Ablehnung bekannt gewordenen Verschlechterung der GesundheitssituationKein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen L 3 R 76/21 B

DRsp Nr. 2022/12081

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an hinreichende Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer nach Ablehnung bekannt gewordenen Verschlechterung der Gesundheitssituation Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung

1. Bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist eine nach der Ablehnung bekannt gewordene wesentliche Verschlechterung der Gesundheitssituation eines Versicherten zu berücksichtigen. Das kann zur Aufhebung der erstinstanzlichen Ablehnungsentscheidung führen.2. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es sich insoweit nur um ein unselbständiges Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren handelt und der Gebührenanspruch für das Hauptsacheverfahren die Tätigkeit im Nebenverfahren mit umfasst.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. März 2021 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H1 ab dem 13. April 2021 bewilligt.

Kosten sind nicht zu erstatten.