LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.02.2021
L 9 AS 4154/20 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2510/20

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenErfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides an einen BevollmächtigtenAnforderungen an die Geltung einer gegenüber einer Kanzlei erteilten Vollmacht für sämtliche Rechtsanwälte und an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen L 9 AS 4154/20 B

DRsp Nr. 2022/7420

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides an einen Bevollmächtigten Anforderungen an die Geltung einer gegenüber einer Kanzlei erteilten Vollmacht für sämtliche Rechtsanwälte und an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1 Bevollmächtigt ein Widerspruchsführer gegenüber der Behörde unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht sämtliche in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte, gilt die Vollmacht, soweit sie nicht (teilweise) widerrufen wird, für sämtliche Rechtsanwälte auch dann fort, wenn diese ihre Zusammenarbeit beenden und sich in zwei getrennte Kanzleien aufteilen. Die Behörde kann den Widerspruchsbescheid sodann wirksam über das besondere elektronische Anwaltspostfach von jedem der Bevollmächtigten bekanntgeben.2 Wird die Klagefrist versäumt, weil bei Weiterleitung des bekanntgegebenen Widerspruchsbescheides von einem Bevollmächtigten an den anderen nicht das korrekte Bekanntgabedatum mitgeteilt wird, stellt dies kein unverschuldetes Hindernis i.S.d § 67 Abs. 1 Satz 1 SGG dar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.