LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2022
L 6 SB 241/21 B
Normen:
SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; BGB § 626; BGB § 627 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 2837/20

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Darlegung triftiger Gründe zur Nichtinanspruchnahme vom Sozialverband gestellter Prozessvertreter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen L 6 SB 241/21 B

DRsp Nr. 2022/5726

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Darlegung triftiger Gründe zur Nichtinanspruchnahme vom Sozialverband gestellter Prozessvertreter

Eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu einem vom Sozialverband gestellten Prozessvertreter mit der Folge der Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme des zustehenden Rechtsschutzes erfordert eine substantiierte Darlegung triftiger Gründe.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; BGB § 626; BGB § 627 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem sie die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 begehrt.

Mit Bescheid vom 27.05.2019 hatte die Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 30 festgestellt. Folgende Behinderungen waren berücksichtigt worden:

1. Fibromyalgie (Einzel-GdB 20),

2. Depression (Einzel-GdB 20),

3. Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20),

4. Minderbelastbarkeit der Schultergelenke (Einzel-GdB 10),

5. Harnhalteschwäche (Einzel-GdB 10).