LSG Hessen - Beschluss vom 15.03.2021
L 2 SO 112/20 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 707; ZPO § 709; ZPO § 718; ZPO § 719; ZPO § 765a; ZPO § 769;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 32/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Gebührenanspruch für ein AussetzungsverfahrenKein einheitlicher Rechtszug eines Aussetzungs- und Beschwerdeverfahrens

LSG Hessen, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen L 2 SO 112/20 B

DRsp Nr. 2021/5963

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Gebührenanspruch für ein Aussetzungsverfahren Kein einheitlicher Rechtszug eines Aussetzungs- und Beschwerdeverfahrens

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren umfasst das Aussetzungsverfahren nicht und führt nicht zu einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für das Aussetzungsverfahren.2. Das Aussetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren bilden nicht hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Prozesskostenhilfebewilligung ausnahmsweise einen einheitlichen Rechtszug, weil sie in einem notwendigen inneren Zusammenhang stünden.3. Zur Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG auf das Aussetzungesverfahren gemäß § 199 Abs. 2 SGG - im Ergebnis offen gelassen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2020 aufgehoben und die Vergütung der Beschwerdegegnerin aus Prozesskostenhilfe für das Aussetzungsverfahren (L 4 SO 71/17 B ER) auf 0 € festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 707; ZPO § 709; ZPO § 718; ZPO § 719; ZPO § 765a; ZPO § 769;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).