Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2020 aufgehoben und die Vergütung der Beschwerdegegnerin aus Prozesskostenhilfe für das Aussetzungsverfahren (L 4 SO 71/17 B ER) auf 0 € festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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