Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.02.2019 – 4 K 53/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
… im Dezember 2011 berechnete die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihrer Steueranmeldung vom 14.12.2011 …Steuer in Höhe von insgesamt … € und erhob hiergegen Sprungklage zum Finanzgericht —FG— (Aktenzeichen
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