BFH - Urteil vom 25.08.1999
X R 74/96
Normen:
FGO §§ 76, 96 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 416
DStZ 2000, 456

Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen X R 74/96

DRsp Nr. 2000/473

Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt die Beteiligten in rechtlicher Hinsicht auch für Überraschungen. 2. War im Klageverfahren allein die Frage thematisiert worden, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung vorliegen und bestanden bereits nach dem Akteninhalt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Kl. zur Bemessungsgrundlage, dann darf das FG die Angaben des Kl. seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, ohne dem FA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3. Entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Grundlagen müssen dem angefochtenen Urteil in einer Weise zu entnehmen sein, die es den Beteiligten und dem Revisionsgericht ermöglicht zu erkennen, wie das FG zu dem gefundenen Ergebnis gekommen ist.

Normenkette:

FGO §§ 76, 96 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: