BFH - Beschluß vom 17.08.1999
IV B 155/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1, 2 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 438

Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen IV B 155/98

DRsp Nr. 2000/609

Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Wird mit einer NZB gerügt, das FG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, muss u. a. schlüssig dargelegt werden, welche Beweise das FG nicht erhoben hat, warum das FA nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag habe aufdrängen müssen. 2. Hat das FA in die Berechnung einer Unterdeckung nicht einmal alle Konten der Kl. einbezogen, sondern sich lediglich auf eine grobe Schätzung beschränkt, muss es im Fall einer Aufklärungsrüge darlegen, zu welchem Ergebnis die nach seiner Ansicht vom FG unterlassene Geldverkehrsrechnung geführt hätte. 3. Es ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben, wenn ein Kl. nach Schluss der mündlichen Verhandlung fälschlicherweise davon ausgeht, ihm sei noch weiterer Vortrag vorbehalten.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1, 2 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

1. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig.