SchlHOLG - Urteil vom 16.09.2021
11 U 138/20
Normen:
BGB § 781;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.09.2020

Anspruch auf RechtsanwaltsgebührenVoraussetzungen eines konstitutiven SchuldanerkenntnissesAnspruch aus Geschäftsführung ohne AuftragBeauftragung im Namen eines Gläubigers

SchlHOLG, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 11 U 138/20

DRsp Nr. 2021/15485

Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren Voraussetzungen eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag Beauftragung im Namen eines Gläubigers

1. Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen eines auch fremden Geschäfts, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, oder soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorgesehene Risikoverteilung unterlaufen würde.2. Die Beauftragung im Namen eines Gläubigers ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs des Gläubigers beauftragt wird. Orientierungssätze: Zur Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei durch nicht offen gelegte Vertretung bzw. Tätigwerden der Kanzlei im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.