LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2020
L 14 R 126/19
Normen:
SGB VI § 65; SGB VI § 69; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 707/18

Anspruch auf Regelaltersrente in der gesetzlichen RentenversicherungRecht- und Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01.07.2017

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen L 14 R 126/19

DRsp Nr. 2020/16735

Anspruch auf Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01.07.2017

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 65; SGB VI § 69; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rentenanpassung zum 01.07.2017 umstritten; der Kläger begehrt die Anhebung seines Rentenzahlbetrags auf 100 % des aktuellen Durchschnittseinkommens.

Der am 00.00.1939 in L geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.08.2004 Regelaltersrente. Zum 01.07.2017 passte die Beklagte die Rentenhöhe an. Hierüber informierte die Beklagte den Kläger per Rentenanpassungsmitteilung und teilte mit, der aktuelle Rentenwert steige um 1,90 % von 30,45 EUR auf 31,03 EUR. Daraus ergebe sich ab dem 01.07.2017 ein Zahlbetrag i.H.v. 666,68 EUR. Rechtsgrundlage der Rentenanpassung sei die Rentenwertbestimmungsverordnung 2017. Diese Rentenanpassungsmitteilung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

1. 2.