LSG Bayern - Urteil vom 27.10.2016
L 19 R 23/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 524/15

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungDarlegungslast des Antragstellers für das Vorliegen der Voraussetzungen

LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 23/16

DRsp Nr. 2017/9759

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Darlegungslast des Antragstellers für das Vorliegen der Voraussetzungen

1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. 2. Die Klägerin muss als Antragstellerin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nachweisen. Dazu gehören sowohl die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als auch die medizinischen Umstände, die eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens deutlich machen.

1. Für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die Erfüllung der sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich. 2. Dazu müsste ein Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht zur gesetzlichen Rentenversicherung fristgemäß und wirksam gezahlt worden sind. 4. Der Fünf-Jahres-Zeitraum kann sich durch weitere Zeiten, etwa um Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit oder um Ersatzzeiten verlängern.

Tenor

I. II. III.