LSG Bayern - Urteil vom 11.10.2016
L 13 R 473/15
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 555/14

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungZumutbarkeit der Verweisungstätigkeit für einen Wachmann

LSG Bayern, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen L 13 R 473/15

DRsp Nr. 2016/20053

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit für einen Wachmann

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung des "vergleichbaren Versicherten" ist der "bisherige Beruf". Dieser ergibt sich in der Regel aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (hier im Falle eines Wachmanns ohne Ausbildung und Anlernbarkeit in kurzer Zeit, der bei der Beurteilung des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist).

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;