LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.02.2021
L 3 R 399/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 173/16

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VIKeine Erwerbsminderung bei der Fähigkeit zur Verrichtung körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeiten im gelegentlichen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit hohem Sitzanteil sechs Stunden und mehrKeine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Benennung eines ArbeitsplatzesVerschlossenheit des Arbeitsmarktes bei fehlender Wegefähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen L 3 R 399/18

DRsp Nr. 2022/1253

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI Keine Erwerbsminderung bei der Fähigkeit zur Verrichtung körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeiten im gelegentlichen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen mit hohem Sitzanteil sechs Stunden und mehr Keine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Benennung eines Arbeitsplatzes Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei fehlender Wegefähigkeit

1. Wenn das Restleistungsvermögen des Versicherten noch für leichte körperliche Verrichtungen ausreicht, ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. 2. Ein Katalog- oder Seltenheitsfall, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen kann, liegt vor, wenn einem Versicherten die sogenannte Wegefähigkeit fehlt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.