LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.03.2021
L 1 R 403/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 749/12

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VIKeine Erwerbsminderung bei der Fähigkeit zur Verrichtung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglichAnforderungen an die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale bei psychischen ErkrankungenVerschlossenheit des Arbeitsmarktes bei fehlender Wegefähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen L 1 R 403/17

DRsp Nr. 2022/1254

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI Keine Erwerbsminderung bei der Fähigkeit zur Verrichtung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich Anforderungen an die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale bei psychischen Erkrankungen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bei fehlender Wegefähigkeit

1. Bei der Feststellung der Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale ist wegen der "Simulationsnähe" von psychischen Erkrankungen ein strengerer Maßstab anzusetzen. 2. Ein Katalog- oder Seltenheitsfall, der zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen kann, liegt vor, wenn einem Versicherten die sogenannte Wegefähigkeit fehlt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab dem 14. September 2011 streitig.