LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 19 R 976/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 915/12

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsminderungWiederherstellung einer eingeschränkten Wegefähigkeit durch die Bewilligung von Beförderungskosten

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 976/14

DRsp Nr. 2017/6997

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung Wiederherstellung einer eingeschränkten Wegefähigkeit durch die Bewilligung von Beförderungskosten

1. Bei erwerbslosen Versicherten kann die eingeschränkte Wegefähigkeit durch die Bewilligung der Beförderungskosten zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wiederhergestellt werden. 2. Auch in den Fällen, im denen noch kein konkreter Arbeitsplatz für den Betroffenen zur Verfügung steht, ist es möglich, Teilhabeleistungen so konkret zuzusichern, dass damit die eingeschränkte Wegefähigkeit beseitigt werden kann.

1. Selbst wenn eine relevante quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht besteht, kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung erfolgen; dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein. 2. Nach der aktuellen Rechtsprechung des ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen; zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.