Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2015 aufgehoben und der Bescheid vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 13. März 2013 und 10. Juni 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 8. März 1999 Übergangsgeld und bereits für die Zeit ab 21. April 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit ist, ob die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bzw. Übergangsgeld) bereits ab dem 1. März 1997 beanspruchen kann.
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