LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.08.2016
L 3 R 207/15
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 93/14

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitAnforderungen an die Lösung vom erlernten Beruf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen L 3 R 207/15

DRsp Nr. 2017/6462

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Anforderungen an die Lösung vom erlernten Beruf

Eine Lösung vom erlernten Beruf liegt nicht vor, wenn ein Versicherter weiterhin Tätigkeiten ausübt, denen seine erlernten Fähigkeiten das Gepräge gegeben haben.

1. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. 2. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen; an oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter, es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren, zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten.