LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2018
L 13 R 211/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGG § 62; SGG § 109; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1744/14

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Feststellung von Leistungseinschränkungen bei einer Fibromyalgie-ErkrankungAnforderungen an die Anhörung eines bestimmten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 13 R 211/16

DRsp Nr. 2018/5851

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Feststellung von Leistungseinschränkungen bei einer Fibromyalgie-Erkrankung Anforderungen an die Anhörung eines bestimmten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zu den Anforderungen an die Feststellung von Leistungseinschränkungen bei Vorliegen einer Fibromyalgie-Erkrankung. 2. Zu den Voraussetzungen für die Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.