LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.10.2016
L 3 R 167/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 379/10

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen RentenversicherungErfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen VoraussetzungenBeweispflicht des Versicherten für das Vorliegen der regelmäßigen Arbeitslosmeldung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen L 3 R 167/14

DRsp Nr. 2017/12210

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Beweispflicht des Versicherten für das Vorliegen der regelmäßigen Arbeitslosmeldung

Versicherte sind für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitslosmeldung beweispflichtig. Ohne entsprechende Nachweise kann der Aufschubtatbestand gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1, 3 SGB VI in Verbindung mit § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI nicht als gegeben angesehen werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ab dem 1. Juni 2007 streitig.