LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.01.2021
L 3 R 9/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1018/18

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VIKeine rentenrelevante Leistungsminderung aufgrund notwendiger ambulanter Behandlungsmaßnahmen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen L 3 R 9/20

DRsp Nr. 2022/1240

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI Keine rentenrelevante Leistungsminderung aufgrund notwendiger ambulanter Behandlungsmaßnahmen

Allein aus der Notwendigkeit ambulanter Behandlungsmaßnahmen resultiert keine rentenrelevante Leistungsminderung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.

Die 1962 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem 10.-Klasse-Schulabschluss von 1978 bis 1980 eine Ausbildung zur Gärtnerin für Zierpflanzen und Treibgemüse. Anschließend war sie - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Gärtnerin beschäftigt. Seit November 2003 war die Klägerin arbeitssuchend, wobei sie in dieser Zeit zeitweise in einer Nebenbeschäftigung als Gärtnerin tätig war. Seit dem 19. Februar 2013 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig.