LSG Hamburg - Urteil vom 13.07.2021
L 3 R 107/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 1280/16

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Bestimmung der Leistungsvermögens im Hinblick auf eine mögliche Simulation der Beschwerden

LSG Hamburg, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen L 3 R 107/19

DRsp Nr. 2021/18726

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Bestimmung der Leistungsvermögens im Hinblick auf eine mögliche Simulation der Beschwerden

Die Einschätzung, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, weil man sich krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sieht, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, in der Untersuchungssituation zum Ausdruck zu bringen bzw. zu verdeutlichen ist in einem bestimmten Ausmaß nicht ungewöhnlich und darf nicht mit einer Simulation der Beschwerden gleichgesetzt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2019 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 4. November 2016 verurteilt wird, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. August 2016 bis zum 31. Mai 2020 zu gewähren.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand