LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.01.2021
L 21 R 597/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 108/19

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen und an die Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2021 - Aktenzeichen L 21 R 597/20

DRsp Nr. 2022/9650

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen und an die Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten

1. Maßgebend für die sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens ist bei psychischen Störungen nicht die konkrete Diagnose, sondern Art, Umfang und Dauer der Symptomatik und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben im Wege einer längsschnittlichen Betrachtung. 2. Testpsychologische Zusatzuntersuchungen zur Beschwerdevalidierung sind für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens nicht zwingend und ausnahmslos erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.07.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung.