LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2019
L 2 R 2276/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2-3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 4918/16

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungBeweislast des Rentenversicherungsträgers zum Zeitpunkt des Vorliegens einer Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 2 R 2276/18

DRsp Nr. 2019/6508

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Beweislast des Rentenversicherungsträgers zum Zeitpunkt des Vorliegens einer Erwerbsminderung

Regelmäßig geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (hier bei der Annahme des Rentenversicherungsträgers zum Vorliegen einer Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, an dem die allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben wären).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Mai 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2016 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Mai 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Dauer von drei Jahren zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2-3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die 1972 in der Türkei geborene Klägerin lebt seit 1996 in Deutschland.