LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2021
L 2 R 67/19
Normen:
SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB VI a.F. § 101 Abs. 3; SGB VI § 268a Abs. 2; VersAusglG § 48 Abs. 2; VersAusglG §§ 51 ff.; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 224 Abs. 1; FamFG §§ 225 ff.;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 386/16

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit der Kürzung aufgrund der Übertragung von Entgeltpunkten auf die geschiedene EhefrauEnde des sogenannten Rentnerprivilegs nach Einleitung eines Abänderungsverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen L 2 R 67/19

DRsp Nr. 2022/896

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit der Kürzung aufgrund der Übertragung von Entgeltpunkten auf die geschiedene Ehefrau Ende des sogenannten "Rentnerprivilegs" nach Einleitung eines Abänderungsverfahrens

Wird nach dem 31.08.2009 ein Abänderungsverfahren nach §§ 51 ff. VersAusglG in Verbindung mit §§ 225 ff. FamFG eingeleitet und die Ausgangsentscheidung abgeändert, endet das "Rentnerprivileg" des § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.08.2009.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB VI a.F. § 101 Abs. 3; SGB VI § 268a Abs. 2; VersAusglG § 48 Abs. 2; VersAusglG §§ 51 ff.; FamFG § 38 Abs. 1 S. 1; FamFG § 224 Abs. 1; FamFG §§ 225 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Rente des Klägers aufgrund der Übertragung von Entgeltpunkten auf die geschiedene Ehefrau durch einen insoweit veränderten Versorgungsausgleich sowie über die Rechtmäßigkeit der Erstattung von geleisteten Rentenzahlungen.