LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2016
L 7 R 2107/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1244/13

Anspruch auf Rente wegen voller ErwerbsminderungPrüfungsumfang bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen L 7 R 2107/14

DRsp Nr. 2017/3924

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Prüfungsumfang bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

In Verfahren nach § 44 SGB X ist nicht nur zu prüfen, ob der im Zugunstenverfahren angegriffene Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses fehlerhaft war, sondern ob die beantragte Leistung auch für die nachfolgende Zeit zu Recht abgelehnt worden ist.

1. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten (wenn auch mit qualitativen Einschränkungen, z.B.: häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, dauerndes Treppensteigen, Tätigkeiten mit einer erhöhten Stressbelastung, mit anhaltend hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, Verantwortung und einer besonders hohen geistigen Beanspruchung) in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann.