LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2021
L 5 R 1620/18
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 58 Abs. 4a; SGB VI a.F. § 59 Abs. 1; SGB VI a.F. § 59 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 63 Abs. 1; SGB VI § 63 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 64; SGB VI § 77 Abs. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2185/17

Anspruch auf Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfassungsmäßigkeit der fehlenden Rückwirkung der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für die Zurechnungszeit auf BestandsrentnerVerfassungsmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen L 5 R 1620/18

DRsp Nr. 2021/7126

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Rückwirkung der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für die Zurechnungszeit auf Bestandsrentner Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 253a SGB VI keine Rückwirkung der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für die Zurechnungszeit auf Bestandsrentner angeordnet hat (diese Rechtsfrage ist anhängig beim BSG, Az. B 13 R 24/20 R).2. Die Kürzung des Zugangsfaktors bei "vorzeitiger" Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung ist auch nach den Änderungen durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 weiterhin verfassungsgemäß (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2018 - L 10 R 2783/16 -; nachgehend BSG, Beschluss vom 17.04.2019 - B 5 R 312/18 B -; beide in juris). Die Revision wurde vom Senat zugelassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2018 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2020 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 58 Abs. 4a; SGB VI a.F. § Abs. ;