LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.09.2009
L 13 R 38/09 WA
Normen:
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und S. 2 -3; SGB VI § 77 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 264c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 319/06

Anspruch auf Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfassungsmäßigkeit der Kürzung des ZugangsfaktorsRechtmäßigkeit der Absenkung vor Vollendung des 60. Lebensjahres

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen L 13 R 38/09 WA

DRsp Nr. 2022/7935

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors Rechtmäßigkeit der Absenkung vor Vollendung des 60. Lebensjahres

1. Die Regelung des § 77 SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Erwerbsminderungsrentner müssen eine Absenkung des Zugangsfaktors auch dann hinnehmen, wenn sie bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Tenor

Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2008 wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und S. 2 -3; SGB VI § 77 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 264c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers und in diesem Rahmen insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 77 Abs. 2SGBVI.