LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.10.2021
L 3 R 108/18
Normen:
SGB VI § 203 Abs. 2; SGB VI § 286 Abs. 5; SGB VI § 286 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 20/15

Anspruch auf rentensteigernde Berücksichtigung rentenrechtlicher PflichtbeitragszeitenAnforderungen an die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen bei glaubhaft gemachter versicherungspflichtiger Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen L 3 R 108/18

DRsp Nr. 2022/6426

Anspruch auf rentensteigernde Berücksichtigung rentenrechtlicher Pflichtbeitragszeiten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen bei glaubhaft gemachter versicherungspflichtiger Beschäftigung

1. Beim Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gibt es keine gesetzliche Vermutung der Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen. 2. Eine Wahrscheinlichkeit der Abführung oder Einbehaltung von Rentenversicherungsbeiträgen lässt sich aus einem grundsätzlich gesetzestreuen Verhalten des Arbeitgebers hinsichtlich der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer und der Verlängerung von Arbeitserlaubnissen nicht ableiten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 203 Abs. 2; SGB VI § 286 Abs. 5; SGB VI § 286 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin unter Anerkennung einer Beitragszeit vom 24.07.1968 bis zum 23.11.1969.