FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2009
4 K 396/07
Normen:
VwVfG § 48; FGO § 102; EG Art. 10;

Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 4 K 396/07

DRsp Nr. 2009/17624

Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides

1. Die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides erweist sich nicht deshalb als 'schlechthin unerträglich', weil der Ausführer mit Blick auf den Ausgang eines Musterverfahrens davon abgesehen hat, die Einspruchsentscheidung gerichtlich anzufechten; eine Verpflichtung der Behörde zur Korrektur des Bescheides besteht daher nicht. 2. Die Behörde hat aber im Rahmen ihrer Ermessungsentscheidung zu würdigen, dass der Ausführer darauf vertraut hat, dass ihm durch eine im Einspruchsverfahren getroffene Ruhensabsprache keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Hat die Behörde diesen Umstand nicht berücksichtigt, ist sie zur Neubescheidung verpflichtet.

Normenkette:

VwVfG § 48; FGO § 102; EG Art. 10;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden, mit denen das beklagte Hauptzollamt von ihr Ausfuhrerstattung zurückgefordert hatte.

Die Klägerin führte im Jahre 1991 Rindfleisch nach Ägypten aus, wofür ihr das beklagte Hauptzollamt zunächst im Vorschusswege, nach Freigabe der Sicherheiten sodann endgültig Ausfuhrerstattung gewährte. Die streitgegenständlichen Fleischpartien wurde gemeinsam mit Lieferungen von weiteren Erstattungsbeteiligten - u. a. der Firmen A und B - mit dem Schiff 'C' nach Ägypten verschifft.