OLG Hamm - Urteil vom 02.05.2019
28 U 101/18
Normen:
BGB § 346; BGB § 323; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 434; BGB § 438 Abs. 4; BGB § 218; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 20/17

Anspruch auf Rücknahme eines manipulierten Diesel-KFZ nach Durchführung eines Software-UpdatesZweijährige VerjährungsfristKeine Wissenszurechnung vom Hersteller auf den Verkäufer eines KFZ

OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 28 U 101/18

DRsp Nr. 2019/11534

Anspruch auf Rücknahme eines manipulierten Diesel-KFZ nach Durchführung eines Software-Updates Zweijährige Verjährungsfrist Keine Wissenszurechnung vom Hersteller auf den Verkäufer eines KFZ

Das Wissen des Fahrzeugherstellers muss sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen, weil der Fahrzeughersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Einzelrichter) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 346; BGB § 323; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 434; BGB § 438 Abs. 4; BGB § 218; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines über ein Neufahrzeug der Marke X geschlossenen Kaufvertrages.

1. 2. 3. 4. 1. 2.